Der Diebstahl gem. § 242 StGB
Sie wurden beim Diebstahl erwischt und haben nun eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten.
Eines der häufigsten Delikte im Alltag eines Strafverteidigers ist der Diebstahl gem. § 242 StGB. Sobald etwas abhanden gekommen ist, wird immer wieder gleich davon ausgegangen, dass es sich um einen Diebstahl handeln müsse. Nicht immer ist die erste Einschätzung aber zutreffend.
Deshalb beantwortet Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin, die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Diebstahl. Rechtsanwalt Dietrich ist bereits seit vielen Jahren ausschließlich als Strafverteidiger tätig.
- Welche Strafe droht mir im Falle eines einfachen Diebstahls - was ist das Strafmaß?
- Was versteht das Strafgesetzbuch in § 242 StGB unter einem Diebstahl?
- Was versteht man beim Diebstahl unter einer Sache?
- Was bedeutet "Fremd" im Sinne von § 242 StGB?
- Was bedeutet Wegnahme im Rahmen des Diebstahls?
- Fundunterschlagung
- Der Diebstahl im Einzelhandel - der Ladendiebstahl
- Die Diebesfalle im Betrieb - häufig nur ein versuchter Diebstahl
- Was muss der Täter eines Diebstahls subjektiv Wissen und Wollen?
- Was ist ein Diebstahl in besonders schwerem Fall - oder auch schwerer Diebstahl?
- Welche Strafen gibt es bei einem Waffendiebstahl, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl?
- Was ist ein räuberischer Diebstahl?
- Brauche ich anwaltliche Hilfe?
Welche Strafe droht mir im Falle eines einfachen Diebstahls - was ist das Strafmaß?
Welche Strafe beim Diebstahl verhängt wird, ergibt sich zunächst aus dem Strafrahmen des § 242 StGB. Das Strafmaß beträgt bei einem Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die konkrete Strafe wird das Gericht unter Berücksichtigung verschiedenster Strafzumessungsgesichtspunkte festsetzen. Insbesondere werden hier Vorstrafen und die Motivation für den Diebstahl berücksichtigt.
Was versteht das Strafgesetzbuch in § 242 StGB unter einem Diebstahl?
In § 242 StGB heißt es:
"Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen, wir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
In objektiver Hinsicht (objektiver Tatbestand) muss hiernach zunächst eine fremde bewegliche Sache vorliegen, die vom Täter weggenommen worden ist.
In subjektiver Hinsicht, sprich in der Vorstellung des Täters, muss dieser zunächst in Bezug auf den objektiven Tatbestand vorsätzlich handeln. Darüber hinaus muss die Absicht bestehen, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen.
Was versteht man beim Diebstahl unter einer Sache?
Eine Sache im Sinne von § 242 StGB kann jeder körperliche Gegenstand unabhängig von seinem Aggregatzustand sein. Der strafrechtliche Sachenbegriff ist unabhängig vom zivilrechtlichen Sachenbegriff. Insbesondere werden abweichend vom Zivilrecht auch Tiere als Sachen eingestuft. Dies dient dem Schutz von Tieren.
Mangels Körperlichkeit wird Elektrizität nicht von § 242 StGB geschützt. Wenn man den Strom seines Nachbarn "anzapft", wird dieses Verhalten gegebenenfalls von § 248 c StGB erfasst. § 248 c StGB stellt die unberechtigte Entziehung elektrischer Energie unter Strafe.
Was bedeutet "Fremd" im Sinne von § 242 StGB?
Im Gegensatz zum Sachbegriff wird bei dem Tatbestandsmerkmal "Fremd" auf die zivilrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen. Hiernach ist eine Sache fremd, solange sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Da es nach dieser Definition nur darauf ankommt, ob die Sache im Eigentum des Diebes steht, hat es zur Folge, dass auch ein Dieb bestohlen werden kann, solange nicht der "Dieb 2" Eigentümer der Sache ist. Stiehlt Dieb 1 etwa ein Handy vom Eigentümer liegt der erste Diebstahl vor, da das Handy nicht im Eigentum von Dieb 1 steht. Wird nun das Handy von Dieb 2 entwendet, liegt ebenfalls ein Diebstahl vor, weil wiederum das Handy nicht im Eigentum von Dieb 2 steht. Wird aber das Handy dem Dieb 1 wieder durch den Eigentümer (E) entwendet, scheidet ein Diebstahl aus, weil das Handy im Eigentum des E steht.
Herrenlos ist eine Sache, wenn an dieser noch nie Eigentum entstanden ist oder das Eigentum wieder erloschen ist. Herrenlos ist z.B. das Sofa, was der ursprüngliche Eigentümer mit dem Willen auf die Straße stellt, das Eigentum an dem Sofa aufzugeben. Nimmt nun jemand das Sofa mit, würde kein Diebstahl vorliegen.
Wilde Tiere sind in der Regel herrenlos, doch besteht ein Aneignungsrecht des Jagdberechtigten. Wer also ein wildes Tier mit nach Hause nimmt, macht sich nicht wegen Diebstahls, sondern gegebenenfalls nur wegen Jagdwilderei gem. § 292 StGB oder wegen Fischwilderei gem. § 293 StGB strafbar.
Ein Verteidiger wird nach Möglichkeit darauf hinweisen, dass die Sache als Tatobjekt herrenlos gewesen ist oder im Eigentum des vermeintlichen Täters gestanden hat.
Was bedeutet Wegnahme im Rahmen des Diebstahls?
Nach § 242 StGB wird bestraft, wenn man eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Der Jurist versteht unter Wegnahme den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.
Unter Gewahrsam wird die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft verstanden.
Der strafrechtliche Gewahrsamsbegriff beim Diebstahl ähnelt dem zivilrechtlichen Besitzbegriff, weicht aber von diesem auch ab.
Zum Beispiel wird im Zivilrecht der Erbe unmittelbar mit dem Tode des Erblassers Besitzer, unabhängig davon, ob der Erbe vom Erbfall etwas weiß. Im Strafrecht wird der Erbe erst ab dem Zeitpunkt Gewahrsamsinhaber, sobald er die Sachen tatsächlich in Besitz genommen hat. Bis zur tatsächlichen Inbesitznahme kommt ein Diebstahl nicht in Betracht. Vielmehr würde lediglich eine Unterschlagung gem. § 246 StGB vorliegen. Die Putzfrau, welche auf den gerade verstorbenen Rentner R trifft und sich den Laptop des Rentners einsteckt, könnte nicht wegen Diebstahls, sondern nur wegen Unterschlagung bestraft werden. Sobald der Sohn des Rentners als Erbe durch einen Besuch in der Wohnung des Rentners die Erbschaft in Besitz genommen hat, würde das Einstecken des Notebooks ab diesem Zeitpunkt einen Diebstahl darstellen. Sollte das Einstecken des Notebooks nachweisbar sein, würde ein Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass der Laptop vor Inbesitznahme der Erbschaft eingesteckt worden ist bzw. das Gegenteil durch die Strafverfolgungsbehörden nicht bewiesen werden kann.
Fundunterschlagung
Regelmäßig taucht die Frage auf, ob jemand noch Gewahrsam an einer Sache hat, sobald sie verloren gegangen ist und ein anderer sie gefunden hat. Gibt der Finder die Sache nicht zurück, könnte ein Diebstahl vorliegen. Ob ein Diebstahl vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Gewahrsam besteht in der Regel solange fort, wie der alte Gewahrsamsinhaber noch weiß, wo sich die Sache befindet. An endgültig verloren gegangenen Sachen besteht kein Gewahrsam mehr. Die Aufgabe des Verteidigers ist es, zu hinterfragen, ob der ehemalige Gewahrsamsinhaber zum Zeitpunkt der unterstellten Wegnahme noch Kenntnis vom Aufenthaltsort der Sache hatte. Würde man zu dem Ergebnis kommen, dass diese Kenntnis nicht bestanden hat, würde wieder nur eine Unterschlagung in Form einer Fundunterschlagung in Betracht kommen. Auch eine Fundunterschlagung wird regelmäßig milder bestraft als ein Diebstahl.
Ein Gewahrsamsbruch beim Diebstahl liegt vor, wenn der bestehende Gewahrsam gegen den Willen des Inhabers aufgehoben und neuer Gewahrsam begründet worden ist. Der Gewahrsam muss gewechselt werden.
Der Diebstahl im Einzelhandel - der Ladendiebstahl
Problematisch sind hier regelmäßig Diebstahlstaten im Einzelhandel wie z.B. Supermärkten. Es werden unterschiedlichste Auffassungen vertreten, wann bei einem Ladendiebstahl tatsächlich ein Gewahrsamsbruch vorliegt. Nach einigen Auffassungen kann beim Ladendiebstahl der Bruch bereits beim Ergreifen des Sache vorliegen. Sobald man im Laden den Kassenbereich mit der Ware passiert hat, liegt nach allen Auffassungen ein Gewahrsamsbruch vor. Deshalb wird der Ladendieb von professionellen Detektiven erst hinter dem Kassenbereich angesprochen und ins Büro gebeten.
Die Diebesfalle im Betrieb - häufig nur ein versuchter Diebstahl
Relevant sind auch die sogenannten "Diebesfallen". Hier wird eine präparierte Sache z.B. Geldschein vom Berechtigten zur Überführung "ausgelegt", damit eine verdächtige Person den Geldschein einsteckt. Der Geldschein wird chemisch oder mit Pulver behandelt, welches dann Spuren bei den Personen hinterlässt, die in Kontakt mit dem Geldschein gekommen sind. Häufig werden Diebesfallen in Betrieben angewendet. Wenn im Betrieb der Chef extra einen präparierten Geldschein liegen lässt, würde kein vollendeter Diebstahl vorliegen, weil der Chef gerade damit einverstanden war, dass die Sache eingesteckt wird. In der Regel kommt aber ein versuchter Diebstahl in Betracht, der auch strafbar ist. Die Strafe beim versuchten Diebstahl wird aber in der Regel niedriger sein, als bei einem vollendeten Diebstahl.
Abzugrenzen sind Diebesfallen von Sachverhalten, wo man lediglich beim Diebstahl z.B. vom Detektiv beobachtet wird, die Sache aber nicht gezielt bereit gelegt worden ist. Da z.B. der Detektiv in der Regel nicht möchte, dass die Sache mitgenommen wird, besteht ein gegen den Willen des Berechtigten erfolgter Gewahrsamswechsel. Ein Diebstahl würde vorliegen.
Was muss der Täter eines Diebstahls subjektiv Wissen und Wollen?
Wie bereits ausgeführt, muss der Täter eines Diebstahls zunächst wissen, dass es sich um eine fremde bewegliche Sache handelt, die er wegnimmt. Denkt der mutmaßliche Täter z.B., es handelt sich um seine eigene Sache, liegt ein Diebstahl nicht vor. Dies ist der Fall, wenn man im Restaurant seinen Schirm an einer Garderobe abstellt und beim Verlassen einen ähnlichen Schirm greift. Da man davon ausging, dass es sich um seinen eigenen Schirm gehandelt hat, wollte man keine fremde Sache wegnehmen.
Darüber hinaus muss eine Zueignungsabsicht bestehen. Dies bedeutet, dass der Täter beabsichtigt, den Berechtigten dauerhaft aus dessen Rechtsstellung zu verdrängen und sich wenigstens vorübergehend die Sache als "faktischer Eigentümer" anzueignen.
Die Zueignung ist zu verneinen, wenn eine Sache nur weggenommen worden ist, um den Berechtigten zu ärgern. Es bestand kein Interesse des Täters, sich wenigstens vorübergehend als Eigentümer der Sache auszugeben. Darüber hinaus liegt eine Zueignung nicht vor, wenn die Sache an den Berechtigten wieder zurückgegeben werden soll. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das entwendete Kfz oder Motorrad nur für eine "Spritzfahrt" genutzt werden sollte. Da die Spritzfahrten mit Autos, Motorrädern und Fahrrädern durch diese Einlassung in der Vergangenheit stark zugenommen haben, sah sich der Gesetzgeber genötigt, einen weiteren Straftatbestand in das Strafgesetzbuch mit aufzunehmen. Nach § 248 b StGB macht man sich nun wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz, Motorrades oder Fahrrades strafbar. Die Sanktionsmöglichkeiten sind aber milder als beim Diebstahl. In den übrigen Fällen ist nach dem StGB die Gebrauchsanmaßung im Zusammenhang mit einer Wegnahme nicht strafbar. Wenn man sich also ein Notebook nur "ausleiht", kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. "Borge" ich mir aber ohne Einwilligung meines Nachbarn dessen Fahrrad kommt ein unbefugter Gebrauch gem. § 248 b StGB in Betracht.
Was ist ein Diebstahl in besonders schwerem Fall - oder auch schwerer Diebstahl?
Umgangssprachlich wird der Diebstahl in besonders schwerem Fall auch als schwerer Diebstahl bezeichnet. Bei einem schweren Diebstahl muss zunächst ein einfacher Diebstahl vorliegen. Hinzutreten müssen dann weitere Voraussetzungen.
Nach § 243 StGB wird ein Diebstahl in besonders schwerem Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine Geldstrafe ist nicht möglich.
Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt z.B. in der Regel vor, wenn der Täter
- 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- 2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- oder
- 3. gewerbsmäßig stiehlt.
Anzumerken ist, dass es sich vorstehend nur um Beispiele eines in der Regel besonders schweren Fall des Diebstahls handelt. Das Gericht kann von einem besonders schweren Fall des Diebstahls immer dann ausgehen, wenn der Unrechtsgehalt nach Auffassung des Gerichts nicht durch den einfachen Diebstahl erfasst werden kann.
Welche Strafen gibt es bei einem Waffendiebstahl, Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchsdiebstahl?
Neben einem Diebstahl in besonders schweren Fall sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe gem. § 244 StGB vor, wenn jemand beim Diebstahl eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Hierbei kann bereits ein kleines Taschenmesser zur Strafschärfung führen. Aber auch der Diebstahl einer Bande (Bandendiebstahl) oder der Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 StGB werden mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten bedroht. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl gleicht in seinen Voraussetzungen der Nr. 1 bei einem besonders schweren Fall des Diebstahls, nur dass der umschlossene Raum eine Wohnung ist. Darüber hinaus sieht das Gesetz ein Strafe von einem bis zehn Jahren vor, wer als Mitglied einer Bande unter den Voraussetzungen eines besonders schweren Fall des Diebstahls oder unter Beisichführen einer Waffe einen Diebstahl begeht.
Was ist ein räuberischer Diebstahl?
Ein räuberischer Diebstahl gem. § 252 StGB stellt ein Verbrechen dar, welches ein Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe bis 15 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht. Die Besonderheit eines räuberischen Diebstahls ist, dass der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Häufig entwickelt sich der räuberische Diebstahl nach einem Diebstahl im Einzelhandel. Nach dem Landendiebstahl wird man vom Detektiv angesprochen und am Arm festgehalten. Wenn man sich nun losreißt, kann bereits aus einem einfachen Diebstahl ein räuberischer Diebstahl werden. Aufgrund der hohen Straferwartung besteht regelmäßig die Gefahr, dass man in Untersuchungshaft genommen wird. Ganz besonders beim räuberischen Diebstahl gilt, dass man keine Angaben gegenüber der Polizei machen sollte. Die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass man die Gewalt angewendet hat, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. In einem persönlichen Gespräch stelle ich regelmäßig fest, dass für eine Gewaltanwendung andere Motive bestanden haben.
Brauche ich anwaltliche Hilfe?
Sollten Sie beim Diebstahl erwischt worden sein, sollten Sie sich zeitnah an einen Anwalt wenden. Dieser wird den Sachverhalt nach Akteneinsicht zunächst daraufhin untersuchen, ob das vorgeworfene Verhalten tatsächlich die Voraussetzungen eines Diebstahls erfüllt und ob die Strafverfolgungsbehörden einen etwaigen Diebstahl nachweisen können. Erst im Anschluss sollte man gegebenenfalls gegenüber den Strafverfolgungsbehörden Angaben zum Sachverhalt machen. In der Regel kann nur ein Strafverteidiger nach Akteneinsicht einschätzen, welche Angaben für Sie entlastend oder belastend sind. Aufgrund des weiten Strafrahmens von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe ist es regelmäßig sinnvoll, dem Gericht Strafmilderungsgründe mitzuteilen.
Sollten Sie weitere Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Besprechungstermin.
 Steffen Dietrich